Europäische Kommission kritisiert Zahlungssperre in Frankreich

Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die ausführliche Stellungnahme der Europäischen Kommission zum französischen Entwurf einer Verordnung über Online-Gaming-Zahlungen. Gemäß dem Entwurf sollen französische Finanzinstitute dazu verpflichtet werden, Zahlungs¬anwei¬sun¬gen von seitens der französischen Behörden genannten Online-Gaming-Anbietern zu sperren. Von dieser Regelung betroffen wären selbst jene Anbieter, die über eine Lizenz verfügen, reguliert und in der EU ansässig sind.

Dazu Sigrid Ligné, Generalsekretärin der EGBA: „Der heutige von der Kommision gesetzte Schritt bestätigt, dass eine unge­recht­fertigte Zahlungssperre in unserem Sektor eindeutig gegen EU-Recht verstößt. Wir begrüßen die Vorgehensweise der Kommission und sehen in dieser Maßnahme ein eindeutiges an andere Mitgliedsstaaten der EU und der Europäischen Freihandelszone (EFTA)  gerichtetes Signal, dass derartige Vorschläge nicht toleriert werden.“ 

Der französische Verordnungsentwurf ist die zweite von zwei auf der Grundlage des Strafgesetzes 2007 verfassten Verordnungen, mit deren Hilfe technische Hindernisse zum Schutz der französischen Glücksspielmonopole errichtet werden sollen, die ohnehin bereits Gegenstand gesonderter Vertragsverletzungsverfahren sind. Mit dem ersten im April 2007 gemeldeten Verordnungsentwurf sollten Internet-Service-Provider dazu verpflichtet werden, Verbraucher von dem Besuch jener Websites abzuhalten, die nicht von den französischen Gaming-Monopolisten Française des Jeux und PMU betrieben werden. Infolge einer aus­führlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission im Juli vergangenen Jahres wurde jener erste Verordnungsentwurf nicht angenommen. 

Die heutige Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Einschränkungen des in Artikel 56 EG-Vertrag festgehaltenen freien Kapitalverkehrs nicht akzeptabel sind. Auch in Deutschland, Norwegen und den Niederlanden werden derzeit ähnliche Einschränkungen in Erwägung gezogen; In den Vereinigten Staaten existieren sie bereits. Wie das Beispiel der USA verdeutlicht, fügt Sigrid Ligné hinzu, „sind derartige Grenzen nur schwer zu errichten, jedoch effizient und leicht zu umgehen. Sie begünstigen darüber hinaus die Entstehung eines Graumarkts“.  

Die heutige ausführliche Stellungnahme der Kommission verlängert die Stillstandsfrist, d. h. die Nichtannahmefrist, in der Frankreich seinen Verordnungsentwurf nicht verabschieden darf, bis zum 31. März 2008. Sollte Frankreich dann beschließen, den Text ungeachtet der Warnungen der Kommission zu verabschieden, kann die Kommission sofort ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.  

- ENDE - 

Rückfragehinweis:

Sigrid Ligné: +32 (0) 2 256 7527

sigrid.ligne@egba.eu  

Die European Gaming & Betting Association (EGBA) ist ein in Brüssel ansässiger Fachverband der führenden europäischen Online-Anbieter von Wetten und Glücksspiel Bet-at-home.com, bwin, Digibet, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet. Die EGBA tritt für das Recht privater, in einem EU-Mitgliedstaat lizenzierter Online-Gaming-Anbieter ein, ihre Services EU-weit anbieten zu dürfen.   

Notifizierungssverfahren 

Gemäß Richtlinie 98/34/EG müssen Mitgliedsstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedsstaaten über Entwürfe für Vorschriften in Bezug auf Produkte und Informationsgesellschaftsdienste wie Online-Gaming und -Wetten unterrichten, bevor sie diese verabschieden. Ziel dieses Verfahrens ist es, Mitgliedsstaaten von der Schaffung neuer Beschränkungen der Freizügigkeiten des Binnenmarkts abzuhalten, indem der Kommission und den Mitgliedsstaaten Gelegenheit gegeben wird, den Inhalt entsprechender Entwürfe schon vor der Annahme derselben auszuwerten. 

Mit der Unterrichtung der Kommission beginnt eine dreimonatige Stillstandsfrist, in der der Textentwurf nicht in Kraft gesetzt werden darf. Diese Frist ermöglicht der Kommission und den Mitgliedsstaaten die Feststellung, ob der Textentwurf ungerechtfertigte Hindernisse für den Binnenmarkt birgt. Die Stellungnahme der Kommission und/oder Mitgliedsstaaten kann folgende Form annehmen:

·         eine ausführliche Stellungnahme, falls sie der Auffassung sind, dass der Textentwurf im Fall seiner Umsetzung Handels-, Dienstleistungs- oder Niederlassungshemmnisse innerhalb der EU schaffen würde,

·         Bemerkungen, falls sie der Auffassung sind, dass der Text trotz der Tatsache, dass er grundsätzlich mit dem EG-Recht vereinbar ist, Auslegungsfragen aufwirft oder ausführlicher formuliert werden sollte oder

·         keine Erwiderung, falls sie der Auffassung sind, dass der Text mit EU-Recht im Einklang steht. Mit einer ausführlichen Stellungnahme wird angestrebt, Mitgliedsstaaten von der Verabschiedung eines Textes abzuhalten, der Hindernisse für den Binnenmarkt enthält, oder sie dringend dazu aufzufordern, die restriktiven Bestimmungen zu streichen und dadurch unnötigen Aufwand auf Seiten des Gesetzgebers sowie zukünftige EU-Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.

Nach der Veröffentlichung einer ausführlichen Stellungnahme wird die Stillstandsfrist, in der der Textentwurf nicht in Kraft gesetzt werden darf, um einen Monat verlängert. Sollte der Textentwurf nach jenem Zeitraum ohne Änderungen angenommen werden, so kann die Kommission sofort ein Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der seitens des Mitgliedsstaates verabschiedeten neuen Gesetzgebung einleiten. Am 31. Januar 2008 eröffnete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, nachdem diese der im März 2007 gegen sie ausgestellten ausführlichen Stellungnahme nicht Folge geleistet hatte: Link zur Pressemitteilung der Kommmission

Sollten Sie noch weitere Informationen bezüglich der ausführlichen Stellungnahme zum französischen Entwurf einer Verordnung über eine Finanzsperre wünschen, klicken Sie bitte hier

Sollten Sie noch weitere Informationen bezüglich der ausführlichen Stellungnahme zum französischen Entwurf einer Verordnung in Bezug auf Internet-Service-Provider wünschen, klicken Sie bitte hier

Um auf die Datenbank des TRIS (Technical Regulations Information System; Informationssystem über nationale technische Vorschriften) zuzugreifen und nach anderen

  Entwürfen zu suchen, folgen Sie bitte dem nachstehenden Link: http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/index.cfm?lang=DE 

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren im Allgemeinen finden Sie hier: http://ec.europa.eu/enterprise/tris/info_brochure/2003_2121_DE.pdf

 

:. zurück